Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 16.11.1999

Rechtsprechung
   BGH, 27.09.2000 - 2 AR 174/00   

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https://dejure.org/2000,12959
BGH, 27.09.2000 - 2 AR 174/00 (https://dejure.org/2000,12959)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2000 - 2 AR 174/00 (https://dejure.org/2000,12959)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2000 - 2 AR 174/00 (https://dejure.org/2000,12959)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 222
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 27.09.2000 - 2 AR 174/00
    Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei einem Gericht oder einer Strafvollstreckungsbehörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (vgl. u.a. BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192).
  • BGH, 05.04.2000 - 2 ARs 83/00

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Bewährungsaufsicht und

    Auszug aus BGH, 27.09.2000 - 2 AR 174/00
    Danach verdrängt - entsprechend dem allgemeinen Prinzip - die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges (vgl. auch Senatsbeschluß vom 5. April 2000 - 2 ARs 83/00).
  • BGH, 18.04.1975 - 2 ARs 83/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 27.09.2000 - 2 AR 174/00
    Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei einem Gericht oder einer Strafvollstreckungsbehörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (vgl. u.a. BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192).
  • BGH, 27.09.2000 - 2 ARs 270/00

    Zuständigkeitsbestimmung für nachträgliche Entscheidungen über die

    Auszug aus BGH, 27.09.2000 - 2 AR 174/00
    2 ARs 270/00 2 AR 174/00.
  • BGH, 21.07.2004 - 2 ARs 189/04

    Nachträgliche Entscheidungen über die Bewährung (Zuständigkeitskonzentration;

    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg, die, wie sich aus deren Beschluß vom 20. Februar 2002 ergibt, unter 613 StVK 926/03 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen den Verurteilten führt, ist daher nach § 462 a Abs. 4 Satz 1, 3 StPO zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich aus allen anderen Verurteilungen ergeben (BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192; BGH NStZ 2001, 222; KK-Fischer StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 11, 13 m.w.N.).
  • BGH, 21.07.2004 - 2 AR 117/04

    Begründung der Zuständigkeit eines Gerichts für nachträgliche Entscheidungen -

    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg, die, wie sich aus deren Beschluß vom 20. Februar 2002 ergibt, unter 613 StVK 926/03 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen den Verurteilten führt, ist daher nach § 462 a Abs. 4 Satz 1, 3 StPO zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich aus allen anderen Verurteilungen ergeben (BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192; BGH NStZ 2001, 222; KK-Fischer StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 11, 13 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 16.11.1999 - 4 Ws 334/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,8811
OLG Hamm, 16.11.1999 - 4 Ws 334/99 (https://dejure.org/1999,8811)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.11.1999 - 4 Ws 334/99 (https://dejure.org/1999,8811)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. November 1999 - 4 Ws 334/99 (https://dejure.org/1999,8811)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, Erledigungserklärung nach § 67 d Abs. 5 StGB, erneute Unterbringung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 67 Abs. 3, § 67d Abs. 5
    Erneuter Vollzug der Unterbringung in eine Entziehungsanstalt)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 168
  • NStZ 2001, 222 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus OLG Hamm, 16.11.1999 - 4 Ws 334/99
    Geht es um den Wechsel aus dem Strafvollzug in die Entziehungsmaßnahme muß - bei verfassungskonformer Auslegung der §§ 64, 67 StGB - zumindest eine hinreichend konkrete Aussicht bestehen, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.).

    Sie hat dadurch - verfassungskonform (vgl. BVerfGE 91, 1, 30/31, 34/35) - den Vollzug der Unterbringung endgültig beendet, weil sich nach ihrer Einschätzung aufgrund der gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse von der problematischen Persönlichkeit des Verurteilten, die eine sinnvolle Beteiligung an einer Therapie verhindert, der Zweck der Unterbringung als unerreichbar herausgestellt hat (vgl. Schönke/Schröder/Stree, 25. Aufl. (1997), § 67 StGB Rdnr. 10).

  • OLG Celle, 06.02.1997 - 2 Ws 18/97
    Auszug aus OLG Hamm, 16.11.1999 - 4 Ws 334/99
    Der Senat teilt im Ergebnis die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin (vgl. auch OLG Celle NStZ-RR 1997, 240, 241; Isak/Wagner, Strafvollstreckung, 6. Aufl. (1999), Rdnr. 365), daß dem von der Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluß gemäß § 67 Abs. 3 StGB angeordneten weiteren Vollzug der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt die bestandskräftige Entscheidung gemäß § 67 d Abs. 5 Satz 1 StGB der 21. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 29.01.1998 entgegensteht.
  • OLG Braunschweig, 09.08.2012 - Ws 231/12

    Drogenrückfall; Drogenabhängigkeit; Entziehungsanstalt; Maßregel; Suchtverhalten;

    Da der Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in diesem Verfahren nicht erneut angeordnet werden kann, wenn zuvor bestandskräftig gemäß § 67d Abs. 5 StGB entschieden wurde, dass die Maßregel nicht weiter zu vollziehen ist (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 41; OLG Hamm, NStZ 2000, 168; Fischer, StGB, 59. Auflage 2012, § 67d, Rn. 22), muss sie auf ausreichend sicherer Tatsachengrundlage beruhen.
  • OLG Frankfurt, 26.09.2006 - 3 Ws 907/06

    Unterbringung: Vollstreckung der nicht weiter zu vollziehenden Unterbringung in

    Dem Verurteilten wird mit Feststellung der Aussichtslosigkeit endgültig die Möglichkeit genommen, seine im Erkenntnisverfahren festgestellte als therapiefähig angesehene Abhängigkeit weiter behandeln zu lassen (Trödler/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 67 d Rz. 7 b; OLG Hamm, NStZ 2000, 168).
  • OLG Braunschweig, 22.01.2020 - 1 Ws 304/19

    Erfolglose Beschwerde gegen Nichtfeststellung von endender Suchttherapie; Kein

    Da der Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in diesem Verfahren nicht erneut angeordnet werden kann, wenn zuvor bestandskräftig gemäß § 67d Abs. 5 StGB entschieden wurde, dass die Maßregel nicht weiter zu vollziehen ist (OLG Frankfurt, Beschl. vom 23. September 2002, 3 Ws 1021 - 1022/02, juris; OLG Hamm, Beschl. vom 16. November 1999, 4 Ws 334/99 , OS, zitiert nach juris; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 67d, Rn. 22), ist die Endgültigkeit der fehlenden Erfolgsaussicht genau zu prüfen.
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